In den meisten Fällen sind das keine personenbezogenen Daten: Sie identifizieren ein Unternehmen und keine natürliche Person, und das Datenschutzrecht gilt dafür nicht.
Wird die Bahn von einer natürlichen Person betrieben und ist deren Telefonnummer oder Anschrift zugleich die des Betriebs, liegen personenbezogene Daten vor. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): die Öffentlichkeit darüber zu informieren, welche Kartbahnen es in Spanien gibt und wie man sie erreicht.
Diese Abwägung wurde schriftlich festgehalten, bevor irgendetwas veröffentlicht wurde: Es handelt sich um geschäftliche Kontaktdaten, die die Bahn selbst verbreitet, damit man sie anruft; sie werden zu genau diesem Zweck veröffentlicht; sie beschränken sich auf das Notwendige; sie enthalten keine besonderen Datenkategorien; sie werden nicht für Profiling, Werbung oder automatisierte Entscheidungen genutzt; sie werden weder verkauft noch weitergegeben; und ein Widerspruch wird am selben Tag und ohne Nachfragen umgesetzt. Die Auswirkung auf die betroffene Person ist gering, und wer ein öffentlich zugängliches Geschäft betreibt, erwartet vernünftigerweise genau das: in einer Liste seiner Branche zu erscheinen.